§ 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung *) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.