§ 72 SächsGemO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen sind.
(3) Der Ergebnishaushalt ist in ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auszugleichen.
(4) Ist der Ergebnishaushalt nach Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach der Verwendung des Sonderergebnisses und von Überschussrücklagen des Sonderergebnisses auch im zweiten Folgejahr durch Nachweis im Finanzplan nicht auszugleichen, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist. Die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ist nicht erforderlich, wenn der Saldo nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa mindestens den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht.
(5) Ein nicht gedeckter Fehlbetrag ist im vierten Folgejahr in der Vermögensrechnung auf das Basiskapital zu verrechnen; dabei hat die Gemeinde ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, sofern sie hierzu nicht bereits nach Absatz 4 Satz 1 verpflichtet ist.
(6) Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(7) Ergibt sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltsstrukturkonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.