§ 72 SächsGemO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushaltsplan muss in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein.
(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden oder ist insbesondere bei hoher Gesamtverschuldung der Gemeinde und der Unternehmen oder Verbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist und für deren Verbindlichkeiten sie in Anspruch genommen werden kann, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht mehr gewährleistet, hat die Gemeinde unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht nicht nach, soll die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts anordnen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachträgliche Änderungen des Haushaltssicherungskonzeptes anordnen, soweit dies zur Erreichung des in Satz 2 genannten Zieles erforderlich ist. Das Haushaltssicherungskonzept und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(5) Ergibt sich bei der Feststellung der Jahresrechnung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushaltsplanes ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.