§ 15 DEÜV - Änderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu melden.
(2) 1Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der nächsten Meldung nach den §§ 6 bis 13 oder zusammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. 2Sie kann auch gesondert gemeldet werden.