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§ 15 DEÜV - Änderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu melden.

(2) 1Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der nächsten Meldung nach den §§ 6 bis 13 oder zusammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. 2Sie kann auch gesondert gemeldet werden.