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§ 15 DEÜV - Änderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten oder der Staatsangehörigkeit eines nicht lediglich geringfügig Beschäftigten ist unverzüglich zu melden.

(2) 1Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der nächsten Meldung nach den §§ 6 bis 13 oder zusammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. 2Sie kann auch gesondert gemeldet werden.