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§ 21 LFischG - Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach den §§ 19 und 20 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.