§ 21 LFischG - Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden FischereirechtsBibliographieTitelLandesfischereigesetz (LFischG)Amtliche AbkürzungLFischGNormtypGesetzNormgeberRheinland-PfalzGliederungs-Nr.793-1Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach den §§ 19 und 20 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.