§ 19 LFischG - Fischereiausübung in Seitenarmen
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfanges und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den Fischereirechten im Gewässer.
(3) Mehrere in demselben Gewässer zur Fischerei Berechtigte (Koppelfischer) können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend machen. Sie haften für die Entschädigung als Gesamtschuldner.
(4) Mehrere Koppelfischer können für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen zur Durchführung der Maßnahmen sämtlich bereit sein. Die Entschädigung ist für jeden von ihnen gesondert festzusetzen.
(5) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse verlangen.
(6) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schiffahrt dienen, und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen läßt.