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  • ab 30.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 25 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
14-4

(1) 1Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(2) 1Wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) 1Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht gestellt werden konnte.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt der Staatsgerichtshof nach Anhörung der Beteiligten.