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Art. 15 BayDSG - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn

  1. 1.
    dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder
  2. 2.
    der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Wird eine Einwilligung eingeholt, so sind Betroffene auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, auf die Empfänger vorgesehener Übermittlungen sowie unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern können.

(3) 1Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 2Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegen solche besonderen Umstände auch dann vor, wenn der bestimmte Forschungszweck durch die Schriftform erheblich beeinträchtigt würde. 3In diesem Fall sind der Hinweis gemäß Absatz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des wissenschaftlichen Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(4) Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.

(5) 1Widersprechen Betroffenen schriftlich einer bestimmten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und ergibt eine Abwägung im Einzelfall, dass das schutzwürdige Interesse eines Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der öffentlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten überwiegt, so dürfen insoweit personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung anordnet.

(6) 1Entscheidungen, die für Betroffene eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,
  2. 2.
    damit dem Begehren der Betroffenen stattgeben wird, oder
  3. 3.
    dem Betroffenen die Tatsache einer Entscheidung nach Satz 1 mitgeteilt wird und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt geltend zu machen; die öffentliche Stelle ist verpflichtet, nach Eingang der Stellungnahme ihre Entscheidung erneut zu prüfen.

(7) 1Das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben, ist über die Vorschriften dieses Abschnitts nur zulässig, wenn

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,
  2. 2.
    die Betroffenen eingewilligt haben, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss,
  3. 3.
    es zum Schutz lebenswichtiger Interessen Betroffener oder Dritter erforderlich ist, sofern die Betroffenen aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre Einwilligung zu geben,
  4. 4.
    es sich um Daten handelt, die Betroffene offenkundig öffentlich gemacht haben,
  5. 5.
    es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
  6. 6.
    es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
  7. 7.
    es zu Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnsimäßigem Aufwand erreicht werden kann,
  8. 8.
    es erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten der öffentlichen Stellen auf dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, oder
  9. 9.
    es zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist udn die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

2Art. 20 bleibt unberührt.

(8) 1Die Absätze 5 bis 7 gelten für Strafgerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 2Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für Behörden der Staatsanwaltschaft, für Justizvollzugsanstalten, für Führungsaufsichtsstellen und für Stellen der Gerichts- und Bewährungshilfe.