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§ 53 HFAG - Verbandsumlage des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 18 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/RheinMain vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), sind

  1. 1.

    die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner,

  2. 2.

    für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen nach § 52 Satz 2 und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach § 50 Abs. 2 Satz 1.

(2) Die Verbandsumlage ist zu 50 Prozent im Verhältnis der Umlagegrundlage nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 Prozent im Verhältnis der Umlagegrundlage nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.