§ 40 StVO - Gefahrzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben, wie

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzschild wie

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101

Z101

Gefahrstelle

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das

Zusatzschild

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1582 wiedergegeben.

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das

ZUSAD

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9 - 17 h".

Zeichen 102

Z102

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103

Z103

Kurve (rechts)

Zeichen 105

Z105

Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 108

Z108

Gefälle

Zeichen 110

Z110

Steigung

Zeichen 112

Z112

Unebene Fahrbahn

Zeichen 114

Z114

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

Zusatzschild

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1582 wiedergegeben.

Gefahr unerwarteter Glatteisbildung

Zeichen 115

Z115

Steinschlag

Zeichen 117

Z117

Seitenwind

Zeichen 120

Z120

Verengte Fahrbahn

Zeichen 121

Z121

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123

Z123

Baustelle

Zeichen 125

Z125

Gegenverkehr

Zeichen 128

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1583 wiedergegeben.

Bewegliche Brücke

Zeichen 129

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1583 wiedergegeben.

Ufer

Zeichen 131

Z131

Lichtzeichenanlage

Zeichen 134

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1583 wiedergegeben.

Fußgängerüberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung ist auf einem Zusatzschild angegeben (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

Kinder

Zeichen 138

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

Radfahrer kreuzen

Zeichen 140

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

Tiere

Zeichen 142

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

Wildwechsel

Zeichen 144

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen 151

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1585 wiedergegeben.

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbaken

etwa 240 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 153

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

dreistreifige Bake (links) - vor beschranktem Bahnübergang -

Zeichen 156

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1584 wiedergegeben.

dreistreifige Bake (rechts) - vor beschranktem Bahnübergang -

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 159

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1585 wiedergegeben.

zweistreifige Bake (links)

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 162

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1585 wiedergegeben.

einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.