§ 40 StVO - Gefahrzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

ZUSAA

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzschild wie

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 680 wiedergegeben.

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101

Z101

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das

Zusatzschild

ZUSAC

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild

ZUSAD

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9-17 h".

Zeichen 102

Z102

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103

Z103

Kurve (rechts)

Zeichen 105

Z105

Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 108

Z108

Gefälle

Zeichen 110

Z110

Steigung

Zeichen 112

Z112

Unebene Fahrbahn

Zeichen 113

Z113

Schnee- oder Eisglätte

Zeichen 114

Z114

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

Zeichen 115

Z115

Steinschlag

Zeichen 116

Z116

Splitt, Schotter

Zeichen 117

Z117

Seitenwind

Zeichen 120

Z120

Verengte Fahrbahn

Zeichen 121

Z121

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123

Z123

Baustelle

Zeichen 124

Z124

Stau

Zeichen 125

Z125

Gegenverkehr

Zeichen 128

Z128

Bewegliche Brücke

Zeichen 129

Z129

Ufer

Zeichen 131

Z131

Lichtzeichenanlage

Zeichen 133

Z133

Fußgänger

Zeichen 134

Z134

Fußgängerüberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136

Z136

Kinder

Zeichen 138

Z138

Radfahrer kreuzen

Zeichen 140

Z140

Tiere

Zeichen 142

Z142

Wildwechsel

Zeichen 144

Z144

Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen 151

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbaken

etwa 240m vor dem Bahnübergang

Zeichen 153

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.

dreistreifige Bake (links) - vor beschranktem Bahnübergang -

Zeichen 156

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.

dreistreifige Bake (rechts) - vor beschranktem Bahnübergang -

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 159

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.

zweistreifige Bake (links)

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 162

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.

einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.