§ 40 StVO - Gefahrzeichen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 680 wiedergegeben.
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das
Zusatzschild
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9-17 h".
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103
Kurve (rechts)
Zeichen 105
Doppelkurve (zunächst rechts)
Zeichen 108
Gefälle
Zeichen 110
Steigung
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn
Zeichen 113
Schnee- oder Eisglätte
Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zeichen 115
Steinschlag
Zeichen 116
Splitt, Schotter
Zeichen 117
Seitenwind
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
Zeichen 121
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 123
Baustelle
Zeichen 124
Stau
Zeichen 125
Gegenverkehr
Zeichen 128
Bewegliche Brücke
Zeichen 129
Ufer
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
Zeichen 133
Fußgänger
Zeichen 134
Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
Zeichen 136
Kinder
Zeichen 138
Radfahrer kreuzen
Zeichen 140
Tiere
Zeichen 142
Wildwechsel
Zeichen 144
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
Zeichen 151
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.
Unbeschrankter Bahnübergang
oder folgende drei Warnbaken
etwa 240m vor dem Bahnübergang
Zeichen 153
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.
dreistreifige Bake (links) - vor beschranktem Bahnübergang -
Zeichen 156
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.
dreistreifige Bake (rechts) - vor beschranktem Bahnübergang -
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 159
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.
zweistreifige Bake (links)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 162
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 16 vom 3.4.1992 auf der Seite 682 wiedergegeben.
einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.