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§ 7 HeilBerG - Ethikkommissionen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammern können Kommissionen einrichten, die die Kammermitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten (Ethikkommissionen). In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
  3. 3.
    ihre Mitglieder,
  4. 4.
    die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
  5. 5.
    das Verfahren,
  6. 6.
    die Geschäftsführung,
  7. 7.
    die Aufgaben des Vorsitzenden,
  8. 8.
    die Haftung,
  9. 9.
    die Kosten des Verfahrens,
  10. 10.
    die Entschädigung der Mitglieder,
  11. 11.
    die Veröffentlichung der Beschlüsse.

(2) Die Berufsordnung (§ 33) kann vorsehen, dass die Kammermitglieder verbindlich die Ethikkommission der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen müssen.