§ 7 HeilBerG - Ethikkommissionen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern können zur Beratung ihrer Mitglieder in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen Ethikkommissionen einrichten; die Aufgabenzuweisung in § 16a des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist, ist zu beachten. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:
- 1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
- 2.
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
- 3.
ihre Mitglieder,
- 4.
die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
- 5.
das Verfahren,
- 6.
die Geschäftsführung,
- 7.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
- 8.
die Haftung,
- 9.
die Kosten des Verfahrens,
- 10.
die Entschädigung der Mitglieder,
- 11.
die Veröffentlichung der Beschlüsse.
(2) Die Berufsordnung (§ 33) kann vorsehen, dass die Kammermitglieder verbindlich die Ethikkommission der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen müssen.