Versionsverlauf

§ 7 HeilBerG - Ethikkommissionen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammern können zur Beratung ihrer Mitglieder in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen Ethikkommissionen einrichten; die Aufgabenzuweisung in § 16a des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist, ist zu beachten. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Aufgaben der Ethikkommission,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,

  3. 3.

    ihre Mitglieder,

  4. 4.

    die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,

  5. 5.

    das Verfahren,

  6. 6.

    die Geschäftsführung,

  7. 7.

    die Aufgaben des Vorsitzenden,

  8. 8.

    die Haftung,

  9. 9.

    die Kosten des Verfahrens,

  10. 10.

    die Entschädigung der Mitglieder,

  11. 11.

    die Veröffentlichung der Beschlüsse.

(2) Die Berufsordnung (§ 33) kann vorsehen, dass die Kammermitglieder verbindlich die Ethikkommission der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen müssen.