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§ 6 GVEntschVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Amtliche Abkürzung
GVEntschVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (z. B. durch Krankheit), kann das Justizministerium für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Das Justizministerium kann seine Befugnis im Verwaltungswege auf die nachgeordneten Behörden übertragen.