§ 1 ERVV Ju - Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV Ju
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 31-1-1-J
1Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.2 Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten können in Verfahren nach der ZPO und dem FamFG ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.