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§ 1 ERVV Ju - Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Amtliche Abkürzung
ERVV Ju
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
31-1-1-J

1Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.2 Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten können in Verfahren nach der ZPO und dem FamFG ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.