§ 1 ERVV - Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 315-5-J
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.