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§ 1 ERVV - Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV)
Amtliche Abkürzung
ERVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
315-5-J

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.