§ 121 KSVG - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
- 1.die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde sowie dessen Anlagen,
- 2.die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, sofern die Prüfung nicht durch andere Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer durchgeführt wird,
- 3.die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie des Konsolidierungsberichts,
- 4.die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- 5.die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist,
- 6.die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
- 7.die Kontrolle, ob bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung stattgefunden hat,
- 8.die Prüfung von Vergaben.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat,
- 2.die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.