§ 121 KSVG - Aufgaben des. Rechnungsprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
- 1.Die Prüfung der Jahresrechnung (§ 122),
- 2.die laufende Überwachung der Kassen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sowie die sonstigen regelmäßigen und unvermuteten Kassen- und Vorratsprüfungen,
- 3.die Prüfung von Vergaben,
- 4.die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredites oder sonst vorbehalten hat,
- 2.die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- 3.bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
- 4.die Prüfung von Zahlungsanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle).