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§ 121 KSVG - Aufgaben des. Rechnungsprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Die Prüfung der Jahresrechnung (§ 122),
  2. 2.
    die laufende Überwachung der Kassen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sowie die sonstigen regelmäßigen und unvermuteten Kassen- und Vorratsprüfungen,
  3. 3.
    die Prüfung von Vergaben,
  4. 4.
    die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1.
    die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredites oder sonst vorbehalten hat,
  2. 2.
    die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  3. 3.
    bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
  4. 4.
    die Prüfung von Zahlungsanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle).