§ 3 FSchVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- FSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1131-1-1
An Sonntagen, an allgemeinen Feiertagen mit religiösem Anlass, an Feiertagen, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, und am Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) sind alle über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Veranstaltungen und Handlungen verboten, durch die der Gottesdienst oder andere religiöse Feiern in Kirchen, Moscheen, Synagogen und den entsprechenden Baulichkeiten anderer Religionsgesellschaften unmittelbar gestört werden.