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  • ab 20.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 FSchVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Amtliche Abkürzung
FSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1131-1-1

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten. Dieses Verbot gilt nicht

  1. 1.
    für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind;
  2. 2.
    für unaufschiebbare Arbeiten im Bereich des Post- und Fernmeldewesens, des Eisenbahnverkehrs, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des öffentlichen und privaten Personenverkehrs, des Güterfernverkehrs und der Versorgungsbetriebe;
  3. 3.
    für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind;
  4. 4.
    für Selbstbedienungswaschsalons sowie für Floh-, Trödel- und ähnliche Märkte.