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§ 2 LWO - Bildung der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Die Wahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Besitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.