§ 2 LWO - Bildung der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.