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  • ab 01.09.2014 (aktuelle Fassung)

§ 73 HmbPersVG - Sprechstunden

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Verständigung des Personalrats Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. An den Sprechstunden kann die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.