§ 69 HmbPersVG - Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.
(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.
(4) § 28 Absatz 4, § 29, § 30 Absatz 1, § 31 und § 32 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 27. Lebensjahres nach dem Wahltag.