§ 69 HmbHG - Ausländische Grade
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ein ausländischer akademischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2535), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor.
(5) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen, die Betroffene gegenüber den Absätzen 1 bis 4 begünstigen.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Grad- oder Titelführung ist ebenso untersagt wie die Führung von durch Kauf erworbenen Graden und Hochschultiteln. Wer einen ausländischen Grad oder Hochschultitel führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu nachzuweisen.