§ 12 LBG LSA - Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde erklärt. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes soll die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die für die Ernennung zuständige Stelle Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 Abs. 5 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.