§ 6 BPolBG - Einmalige Unfallentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter, der dem besonders gefährdeten fliegenden Personal im Sinne der entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 457) angehört und während des Flugdienstes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von vierzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist. Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivollzugsbeamten, der als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umganges mit Munition oder als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu einen Unfall erleidet.
(2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
- 1.
Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder erhalten eine Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark.
- 2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten Kinder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht versorgungsberechtigt sind, eine Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt zehntausend Deutsche Mark.
- 3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Unfallentschädigung in Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche Mark.
Der Bundesminister des Innern bestimmt die Person des Zahlungsempfängers; er kann diese Befugnis auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(3) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundesgrenzschutzes und des Bundesministeriums des Innern sowie für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten nach den §§ 62 und 68 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.