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§ 1 BPolBG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Amtliche Abkürzung
BPolBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-6

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. 2Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im Einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.