§ 29 LKG - Rechtsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2128-5
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über
- 1
das Verfahren der Aufnahme in Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1,
- 2.
die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen nach § 21 Absatz 2,
- 3.
das Zurverfügungstellen von Unterlagen nach § 21 Absatz 3,
- 4.
bauliche, technische, personelle und organisatorische Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen nach § 22,
- 5.
die Meldungen der Krankenhausträger nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2,
- 6.
Art und Umfang des Katastrophenschutzes nach § 27 Absatz 1 und
- 7.
die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den Rettungsdiensten nach § 27 Absatz 2.