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  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 88 SchulG - Berufsschule

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert die allgemeine Bildung. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.

(2) Die Berufsschule vermittelt Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Unterricht erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).

(3) Die Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe, Berufsgruppen oder Berufsfelder verwandter Berufe, vom zweiten Jahr an für Einzelberufe oder Berufsgruppen gegliedert. Lassen sich Fachklassen an einer Berufsschule nicht bilden, soll das für Bildung zuständige Ministerium sie für die Einzugsbereiche mehrerer Berufsschulen als Bezirksfachklassen oder für das ganze Land als Landesberufsschulen bilden. In bestimmten Berufen kann auch für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt oder eine andere Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine Bezirksfachklasse oder eine Landesberufsschule gebildet werden.

(4) Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht oder in Zusammenarbeit mit den ausbildenden Betrieben oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätten erfolgen.

(5) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die berufsschulpflichtig sind, in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht auf eine Berufsausbildung oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vor.