§ 90 SchulG - Berufsoberschule
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Berufsoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit dem Mittleren Schulabschluss und abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und führt zu einem Abschluss, der den Anforderungen für die Aufnahme eines fachgebundenen Hochschulstudiums entspricht (fachgebundene Hochschulreife); sie kann durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung oder den Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu einem Abschluss führen, der den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums (allgemeine Hochschulreife) und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.
(2) Die Berufsoberschule umfasst zwei Schulleistungsjahre bei Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Berufsoberschule schließt mit einer Prüfung ab.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und den beruflichen Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden; bei Teilzeitunterricht dauert der Schulbesuch entsprechend länger.
(4) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres der Berufsoberschule kann der Besuch der einjährigen Fachoberschule Jahrgangsstufe zwölf mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife treten. Der Unterricht des zweiten Schulleistungsjahres kann über eine um die Jahrgangsstufe dreizehn erweiterte Fachoberschule oder in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe dreizehn des Beruflichen Gymnasiums eingerichtet werden.