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§ 19 KWG - Inhalt der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen.

(2) Für dieselbe Wahl kann jeder Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.