§ 141b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Konkursordnung sein können.
(3) Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnittes gleich:
- 1.die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse,
- 2.die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(4) Im Falle des Nachlaßkonkurses treten an die Stelle der letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses die letzten dem Tode des Erblassers vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.