§ 141b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Konkursordnung sein können.
(3) Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnittes gleich:
- 1.die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse,
- 2.die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(4) Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses nach Absatz 3 Nr. 1 weitergearbeitet, so treten an die Stelle der letzten dem Abweisungsbeschluß vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses die letzten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen worden ist, dem Betriebsrat oder, soweit ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekanntzugeben.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)