§ 1 ZustVO MIWF - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Zuständigkeitsverordnung MIWF - ZustVO MIWF)
Amtliche Abkürzung
ZustVO MIWF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihnen nachgeordneten beamteten Personals ist

  1. 1.

    bei den Kunsthochschulen
    hinsichtlich des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

    hinsichtlich des in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

  2. 2.

    bei der Stiftung für Hochschulzulassung
    hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals
    die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,

  3. 3.

    bei der Einrichtung im Geschäftsbereich (Hochschulbibliothekszentrum)
    die Leitung der Einrichtung,

  4. 4.

    bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals die Direktorin oder der Direktor,

  5. 5.

    bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals die Direktorin oder der Direktor,

  6. 6.

    für das Personal, das gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden ist,
    die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stellen.

Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier bleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Sofern die Grundordnung der Kunsthochschule bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten für die hier getroffenen Bestimmungen die Regelungen des § 15 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz entsprechend.