§ 1 MKWZustVO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
- Amtliche Abkürzung
- MKWZustVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihnen nachgeordneten beamteten Personals ist
- 1.
bei den Kunsthochschulen
hinsichtlich des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,hinsichtlich des in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person, - 2.
bei der Stiftung für Hochschulzulassung
hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung, - 3.
bei der Einrichtung im Geschäftsbereich (Hochschulbibliothekszentrum)
die Leitung der Einrichtung, - 4.
bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor, - 5.
bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
hinsichtlich des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor, - 6.
bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident, - 7.
bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
die Leiterin oder der Leiter, - 8.
für das Personal, das gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden ist,
die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stellen.
Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier bleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Sofern die Grundordnung der Kunsthochschule bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten für die hier getroffenen Bestimmungen die Regelungen des § 15 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz entsprechend.