§ 9 MKWZustVO - Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
- Amtliche Abkürzung
- MKWZustVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
(2) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 7.