§ 5 BauGB-AV - Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind bei der Ermittlung von Immobilienwerten und sonstigen Wertermittlungen an Recht und Gesetz, nicht jedoch an Weisungen gebunden. 2Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft und unparteiisch aus.
(2) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Gutachterausschuss. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4§ 84 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 5Die Genehmigung nach § 84 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt die Aufsichtsbehörde.
(3) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses dürfen, auch nach Beendigung der Tätigkeit im Gutachterausschuss, keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Ehrenamt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses teilen dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich die Gründe mit, die nach § 20 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einzelfall eine Mitwirkung im Gutachterausschuss ausschließen oder nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
(5) Ist eine der Voraussetzungen für die Berufung als Mitglied des Gutachterausschusses nach § 2 Abs. 2 und 3 entfallen, teilt dies das Mitglied des Gutachterausschusses der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zuständigen Stelle unverzüglich mit.
(6) Die Mitglieder des Gutachterausschusses geben, auch nach Beendigung der Tätigkeit im Gutachterausschuss, auf Verlangen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Dateien sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, heraus.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)