§ 245 LBG - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erläßt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachminister. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Fachministers betreffen, erläßt dieser im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.