§ 245 LBG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Minsiteriums betreffen, erlässt dieses Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.