§ 245 LBG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erläßt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachminister. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Fachministers betreffen, erläßt dieser im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.