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  • ab 16.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 51 PolG - Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies jedoch nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte und im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 7 b nur auf Bundesautobahnen, Europa- oder Bundesstraßen. Die Bildaufzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen

  1. 1.

    nicht flächendeckend,

  2. 2.

    in den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummern 3 und 4 nicht dauerhaft und

  3. 3.

    in den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummer 7 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. 1.

    zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle nach § 56 dieses Gesetzes, §§ 163 e und 463 a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

  2. 2.

    aufgrund einer erheblichen Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,

  3. 3.

    aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder

  4. 4.

    aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen.