§ 35 PolG - Durchsuchung von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz (PolG)
- Amtliche Abkürzung
- PolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2050
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 Absatz 1 oder 2 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
- a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
- c)
infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
- 4.
sie sich am Ort oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen befindet, die ein besonderes Gefährdungsrisiko im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2 aufweisen und dort erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen ist,
- 5.
sie sich an einem der in § 27 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte befindet,
- 6.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
- 7.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 27 Absatz 1 Nummern 5 oder 6 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
- 8.
sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 27 Absatz 1 Nummern 5 und 6 festgestellt werden darf oder
- 9.
es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 56 oder nach Artikel 99 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.