§ 139 HSchG - Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger der Sonderschulen von überregionaler Bedeutung einschließlich erforderlicher Schülerheime für Blinde, für Sehbehinderte, für Hörgeschädigte und für Körperbehinderte sowie der Sprachheilschulen, soweit nicht bei hinreichender Schülerzahl entsprechende Schulen von den Trägern nach § 138 Abs. 1 zu schaffen sind oder soweit der Bedarf nicht durch eine nach § 140 Abs. 1 begründete Schulträgerschaft gedeckt wird. Er ist ebenfalls Träger der Schulen für Erziehungshilfe, praktisch Bildbare und Kranke für die Kinder und Jugendlichen, die in seinen Einrichtungen untergebracht sind.

(2) Es ist Aufgabe insbesondere der Schulen für Blinde und Sehbehinderte und der Schulen für Hörgeschädigte, Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen mit Seh- und Hörauffälligkeiten zu beraten und ambulant zu fördern.

(3) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen kann Träger von beruflichen Schulen mit sonderpädagogischer Orientierung und von Fachschulen für Sozialpädagogik sein.

(4) Schulträger nach § 138 Abs. 1 bis 3 können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit diesem nutzen. § 140 gilt entsprechend.