§ 139 HSchG - Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger der Förderschulen von überregionaler Bedeutung einschließlich erforderlicher Schülerheime mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung sowie der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprachheilförderung, soweit nicht bei hinreichender Schülerzahl entsprechende Schulen von den Trägern nach § 138 Abs. 1 zu schaffen sind oder soweit der Bedarf nicht durch eine nach § 140 Abs. 1 begründete Schulträgerschaft gedeckt wird. 2Er ist ebenfalls Träger der Schulen mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und kranke Schülerinnen und Schüler für die Kinder und Jugendlichen, die in seinen Einrichtungen untergebracht sind.

(2) Es ist Aufgabe insbesondere der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören, Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen mit Seh- und Hörauffälligkeiten zu beraten und ambulant zu fördern.

(3) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen kann Träger von beruflichen Schulen mit sonderpädagogischer Orientierung und von Fachschulen für Sozialpädagogik sein.

(4) Schulträger nach § 138 Abs. 1 bis 3 können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit diesem nutzen. § 140 gilt entsprechend.