§ 139 HSchG - Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger der Sonderschulen von überregionaler Bedeutung einschließlich erforderlicher Schülerheime für Blinde, für Sehbehinderte, für Hörgeschädigte, für Körperbehinderte, für Praktisch Bildbare, für Erziehungshilfe, für Kranke sowie der Sprachheilschulen, soweit nicht bei hinreichender Schülerzahl entsprechende Schulen von den Trägern nach § 138 Abs. 1 zu schaffen sind oder soweit der Bedarf nicht durch eine nach § 140 Abs. 1 begründete Schulträgerschaft gedeckt wird.

(2) Es ist Aufgabe insbesondere der Schulen für Blinde und Sehbehinderte und der Schulen für Hörgeschädigte, Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen mit Seh- und Hörauffälligkeiten zu beraten und ambulant zu fordern.

(3) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen kann Träger von beruflichen Schulen mit sonderpädagogischer Orientierung und von Fachschulen für Sozialpädagogik sein.