§ 21 ThürSÜG - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.die nach diesem Gesetz in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
- 2.die Beschäftigungsstelle,
- 3.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und
- 4.beteiligte Behörden
automatisiert verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners und die Aktenfundstelle,
- 2.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
- 3.sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
automatisiert verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert und genutzt werden.