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§ 76 SächsBG - Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadenersatz nach § 48 BeamtStG verjähren gemäß den §§ 195 sowie 199 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.