§ 83 SGB V - Gesamtverträge
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den Landesverbänden der Krankenkassen mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen Gesamtverträge über die kassenärztliche Versorgung. Gesamtverträge für Krankenkassen, die sich über den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung hinaus erstrecken, werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Bundes- oder Landesverband geschlossen, dessen Mitglied die betreffende Krankenkasse ist. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können den Abschluß den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die beteiligten Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen können den Abschluß einander übertragen. Die beteiligten Krankenkassen sind vor Abschluß der Verträge anzuhören.
(2) In den Gesamtverträgen sind auch Verfahren zu vereinbaren, die die Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit durch Plausibilitätskontrollen der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere auf der Grundlage von Stichproben, ermöglichen. Dabei sind Anzahl und Häufigkeit der Prüfungen festzulegen.
(3) Die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen schließen mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen Verträge über die vertragsärztliche Versorgung. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und § 85 gelten entsprechend.
(4) Die Bundesknappschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen schließen, soweit die ärztliche Versorgung durch Kassenärztliche Vereinigungen sichergestellt wird, Verträge. Absatz 2, § 82 Abs. 1 und § 85 gelten entsprechend.